Grundsätzlich gibt es zwei Methoden zur Berechnung der Wohnfläche. Obwohl die DIN-Norm 277 zur Berechnung von Wohnflächen noch gültig ist, wird heutzutage in den meisten Verträgen eher die Wohnflächenverordnung zu Grunde gelegt.
Es zählen nur die Flächen, die zur betreffenden Wohnung gehören. Neben den Wohnräumen fallen darunter auch etwaige Wintergärten oder auch Schwimmbäder (in geschlossenen Räumen). Auch Balkone und Terrassen zählen dazu. Nicht zur Wohnfläche gehören Dachböden, Keller oder Abstellräume, Garagen und ähnliches.
Nur Räume mit einer Mindesthöhe von zwei Metern werden voll angerechnet. Flächen unter einem Meter werden nicht berechnet.
Auch für Räume unterhalb von Treppen gilt: Erst ab einem Meter kann die Fläche angerechnet werden. Und dann in der Regel auch nur anteilig.
Bei Balkonen und Terrassen gilt: Diese werden, je nach Vertrag, nur anteilig gerechnet. Entweder zu einem Viertel oder zur Hälfte.
Wohnraumberechnungen sind komplizierter als man denkt. Zudem sollten diese Angaben immer rechtssicher überprüfbar sein, um eventuelle Schadensersatzansprüche oder Mietminderungen ausschließen zu können.
✅ Wohnräume, die eindeutig zur Wohnung gehören
✅ Balkone, Terrassen (oft nur anteilig berechnet)
✅ Räume bspw. unter Treppen, sofern diese eine Mindesthöhe aufweisen (mindestens einen Meter Höhe, sowie oft auch anteilige Berechnung)
Nicht zur Wohnfläche gehören:
❌ Garagen
❌ Dachböden
❌ Keller
❌ Abstellräume
Ihr Wolfgang Eberhardt
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