Die Tatsache des Verkaufs einer Immobilie berechtigt Sie nicht zur Kündigung Ihres Hausverwaltervertrages. Ausschlaggebend sind hier die zwischen Ihnen und der zuständigen Hausverwaltung getroffenen Vereinbarungen im Vertrag.
Haben Sie seinerzeit vereinbart, dass der Hausverwaltervertrag automatisch mit dem Verkauf Ihrer Immobilie endet, so brauchen Sie sich keine Gedanken zu machen.
Enthält der Vertrag hingegen keine Regelung für den Fall des Verkaufs, so müssen Sie eine fristgemäße ordentliche Kündigung vornehmen, sofern eine solche vorgesehen ist. Achten Sie dabei auf die Kündigungsfristen.
Ist jedoch keine fristgemäße ordentliche Kündigung vorgesehen, müssen Sie den Ablauf des befristeten Hausverwaltervertrags abwarten.
Ebenso denkbar wäre, dass im Hausverwaltervertrag der Immobilienverkauf ausdrücklich als wichtiger Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung des Vertrags genannt ist. Diese Variante ist zwar höchst unwahrscheinlich, doch denkbar. Liegt eine solche Vereinbarung vor, müssen Sie die fristlose außerordentliche Kündigung des Vertrags der Hausverwaltung innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes schriftlich zukommen lassen.
Fazit
Schauen Sie sich rechtzeitig Ihren Hausverwaltervertrag und die darin getroffenen Regelungen an.
Wir unterstützen Sie gerne dabei - und natürlich auch beim Verkauf Ihrer Immobilie.
Ihr Team von Stadt Land Haus Immobilien & Perspektiven
Wir können Ihnen nicht nur beim Verkauf Ihrer Immobilie helfen, sondern unterstützen Sie im Zuge dessen auch bei der Beschaffung, Sichtung und Zusammenstellung aller wichtigen Unterlagen.
Wolfgang Eberhardt, Immobilienmakler Bad Tölz
☎ 08041/ 795 200