Immobilienmakler Gauting und Bad Tölz
Immobilien Makler Gauting
04. Januar 2021
Kategorie: Immobilienmakler Gauting


Immobilienmakler GautingRutschige Wege durch gefrorenes Laub, Schnee und Glatteis - eine ständige Gefahrenquelle sowohl für Fußgänger, als auch für Radfahrer. Sturzunfälle können zu langwierigen Personen- und Sachschäden führen. Doch wie verhält es sich mit der Räum- und Streupflicht?

  • Grundsätzlich ist die Gemeinde zur Räum- und Streupflicht verpflichtet.
  • Grenzt ein Grundstück an einen öffentlichen Gehweg, kann die Räum- und Streupflicht an den Eigentümer des Hauses übergeben werden.
  • Der Eigentümer des Hauses hat wiederum die Möglichkeit, die Räum- und Streupflicht an seinen Mieter zu übergeben.
  • Diese muss jedoch klar im Mietvertrag oder in der Hausordnung benannt werden. Zudem ist der Vermieter dazu verpflichtet, zu überwachen, ob der Mieter seiner Räum- und Streupflicht tatsächlich nachgeht.
  • Ebenso gibt es die Möglichkeit, dass ein Streu- und Räumdienst die Arbeiten übernimmt.

Hinweis
Wer abwesend ist, muss sich um Vertretung kümmern. Berufliche Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht: Wenn Sie tagsüber unterwegs sind, müssen Sie rechtzeitig eine Vertretung bestimmen!

Wer ist streupflichtig?
Haus- und Grundeigentümer
Mieter (wenn dies im Mietvertrag festgelegt ist)

Wann muss gestreut werden?
Werktags: Ab 7 bis 20 Uhr
An Sonn- und Feiertagen: Ab 9 bis 20 Uhr

Wie muss gestreut werden?
Gehwegbreite: 120 cm
Streumittel: Sand, Granulat oder Rollsplit

Alfred Petersen

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Alfred Petersen, Inhaber Stadt Land Haus Immobilien Gauting

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