04. Januar 2021
Kategorie:
Immobilienmakler Gauting
Rutschige Wege durch gefrorenes Laub, Schnee und Glatteis - eine ständige Gefahrenquelle sowohl für Fußgänger, als auch für Radfahrer. Sturzunfälle können zu langwierigen Personen- und Sachschäden führen. Doch wie verhält es sich mit der Räum- und Streupflicht?
- Grundsätzlich ist die Gemeinde zur Räum- und Streupflicht verpflichtet.
- Grenzt ein Grundstück an einen öffentlichen Gehweg, kann die Räum- und Streupflicht an den Eigentümer des Hauses übergeben werden.
- Der Eigentümer des Hauses hat wiederum die Möglichkeit, die Räum- und Streupflicht an seinen Mieter zu übergeben.
- Diese muss jedoch klar im Mietvertrag oder in der Hausordnung benannt werden. Zudem ist der Vermieter dazu verpflichtet, zu überwachen, ob der Mieter seiner Räum- und Streupflicht tatsächlich nachgeht.
- Ebenso gibt es die Möglichkeit, dass ein Streu- und Räumdienst die Arbeiten übernimmt.
Hinweis
Wer abwesend ist, muss sich um Vertretung kümmern. Berufliche Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht: Wenn Sie tagsüber unterwegs sind, müssen Sie rechtzeitig eine Vertretung bestimmen!
Wer ist streupflichtig?Haus- und Grundeigentümer
Mieter (wenn dies im Mietvertrag festgelegt ist)
Wann muss gestreut werden?
Werktags: Ab 7 bis 20 Uhr
An Sonn- und Feiertagen: Ab 9 bis 20 Uhr
Wie muss gestreut werden?
Gehwegbreite: 120 cm
Streumittel: Sand, Granulat oder Rollsplit
„Ich kenne das Würmtal wie meine Westentasche und weiß, was Ihre Immobilie wirklich wert ist."
„Seit knapp 20 Jahren zählen Immobilienbesitzer in Gauting und im Würmtal beim Verkauf Ihrer Immobilie auf mich. Mein Erfolgsgeheimnis? Ich kümmere mich persönlich darum, dass Ihre
Immobilie sorgenfrei und zum besten Preis verkauft wird. Von der Erstbesichtigung bis zum Notartermin: Chefsache! Machen Sie den Verkauf Ihrer Immobilie zu einem schönen Erfolg und rufen Sie mich an, ich freue mich auf Sie."
Alfred Petersen, Inhaber Stadt Land Haus Immobilien Gauting