Die mögliche Missachtung der geltenden Bestimmungen der Baumschutzsatzung Ihres Bundeslandes und des Bundesnaturschutzgesetzes zu erheblichen Geldstrafen führen können!
Vom 1. März bis 30. September besteht eine bundesweit geltende sogenannte Schonfrist zum Schutz wilder, in Bäumen lebender Tiere.
Befinden sich im Baum keine Nester oder Bruthöhlen darf im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar ein Baum auf einem Privatgrundstück genehmigungsfrei gefällt werden.
Dies gilt allerdings auch nur dann, wenn ein bestimmter Stammdurchmesser – 80 cm bei Laubbäumen, 100 cm bei Nadelbäumen und 150 cm bei Obstbäumen (grobe Richtwerte, variieren von Bundesland zu Bundesland) – nicht überschritten wird.
Informieren Sie sich in jedem Fall über die in Ihrem Bundesland geltenden Verordnungen zur Baumfällung und holen Sie sich eine Genehmigung beim zuständigen Umwelt-, Naturschutz- oder Ordnungsamt Ihrer Kommune.
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Wolfgang Eberhardt, Immobilienmakler Bad Tölz
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