Der § 556 BGB regelt für Mieter die Frist für Einwendungen bei nicht korrekten Nebenkostenabrechnungen.
Innerhalb einer Zeitspanne von 12 Monaten ab dem Tag des Zugangs der Nebenkostenabrechnung muss der Mieter seine Bedenken bezüglich eines oder mehrerer Einzelposten gegenüber dem Vermieter äußern.
Eine vertragliche Änderung der 12-monatigen Einwendungsfrist im Mietvertrag ist nur dann zulässig, wenn sie nicht zum Nachteil des Mieters ist.
Versäumt es der Mieter, seine Einwendungen gegen die formell korrekt erstellte, aber inhaltlich falsche Nebenkostenabrechnung innerhalb der Frist von 12 Monaten gegenüber dem Vermieter geltend zu machen, sind seine Einwendungen ausgeschlossen.
Bei formell nicht ordnungsgemäßen Abrechnungen kann auch nach Fristablauf Einspruch erhoben werden und auch, wenn der Mieter das Versäumnis nicht zu vertreten hat, bspw. durch schwere Krankheit oder verzögerte Postzustellung.
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Wolfgang Eberhardt, Immobilienmakler Bad Tölz
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